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Lohnsteuerhilfeverein Quadriga e.V.
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Mitglied können Sie im Lohnsteuerhilfeverein Quadriga e.V. werden, wenn Sie in einer unserer Beratungsstellen Ihre Beitrittsabsicht schriftlich erklären.
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B e i t r a g s o r d n u n g ab 01.01.2021 -
- Die Aufnahmegebühr beträgt je Mitglied 8,40 € zzgl. 19% MwSt. 1,60 € = 10,00 € .
- Der Jahresmitgliedsbeitrag beruht auf einer Bemessungsgrundlage, die sich zusammensetzt aus der Summe der steuerpflichtigen und steuerfreien Einnahmen (z. B. Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung) im Veranlagungszeitraum, der dem Beitragsjahr vorangeht. Das sind u.a. Einnahmen aus nicht selbständiger Tätigkeit, Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermögen, privaten Veräußerungsgeschäften sowie die Lohnersatzleistungen, Renten, Versorgungsbezüge, Fahrt- und Reisekostenersatz und die Zulage zur privaten Altersvorsorge.
Ehepaare zahlen beim Vorliegen der Voraussetzungen der Zusammenveranlagung einen Beitrag, wobei die gemeinsamen Einnahmen zugrunde gelegt werden.
Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein die zur Bemessung des Beitrags erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Nachweise zu geben.
Die Beitragshöhe richtet sich nach der nachfolgenden Beitragsbemessungsgrundlage. Sie ist sozial gestaffelt.
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Beitragsstufe
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Beitragsbemessungsgrundlage in € (Euro)
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Jahresmitgliedsbeitrag in €
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zzgl. MwSt. (z.Z. 19 %) in €
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Gesamt in €
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1
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bis 10.000,-
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46,22
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8,78
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55,00
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2
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10.001,- bis 15.000,-
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67,23
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12,77
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80,00
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3
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15.001,- bis 25.000,-
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92,44
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17,56
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110,00
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4
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25.001,- bis 35.000,-
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109,24
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20,76
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130,00
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5
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35.001,- bis 45.000,-
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126,05
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23,95
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150,00
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6
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45.001,- bis 55.000,-
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142,86
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27,14
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170,00
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7
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55.001,- bis 65.000,-
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163,87
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31,13
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195,00
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8
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65.001,- bis 75.000,-
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184,87
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35,13
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220,00
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9
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75.001,- bis 85.000,-
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205,88
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39,12
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245,00
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10
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85.001,- bis 95.000,-
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226,89
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43,11
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270,00
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11
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95.001,- bis 120.000,-
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247,90
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47,10
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295,00
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12
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mehr als 120.000,-
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260,50
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49,50
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310,00
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Bei einer Änderung des Mehrwertsteuersatzes von derzeit 19 % ändern sich die vorstehenden Gesamtbeträge entsprechend.(s.o.)
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Maßgeblich sind
- bei Eintritt in den Verein die Einnahmen des Jahres, das dem Beitrittsjahr vorangeht, - bei Begründung einer rückwirkenden Mitgliedschaft * für das Jahr des Vollzugs des Vereinsbeitritts die Einnahmen des Jahres, das diesem Jahr vorangeht, * für die anderen Jahre die Einnahmen des jeweiligen Beitragsjahres. Der Jahresbeitrag ergibt sich aus obiger Beitragstabelle, die bei einem rückwirkenden Vereinsbeitritt auch für diese Jahre maßgeblich ist. - bei Bestandmitgliedern die Einnahmen, die dem Verein zum Zeitpunkt der Beitragserhebung bekannt sind.
Der Vorstand wird berechtigt, den fälligen Mitgliedsbeitrag teilweise oder vollständig zu erlassen, wenn ein begründeter sozialer Härtefall vorliegt oder die Durchsetzung der Beitragsordnung als unbillige Härte erscheint.
Die jährlich entstehenden Kosten für die erstmalige Aufforderung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrags hat ausschließlich der Verein zu tragen. Etwas anderes gilt für Gebühren und Auslagen, die dem Verein im Rahmen der Beitragserhebung entstehen. Diese sind von den Mitgliedern zu erstatten. Dies gilt insbesondere, wenn der Verein Belastungen deshalb zu tragen hat, weil die Mitglieder Adressänderungen oder bei Teilnahme am Lastschriftverfahren bzw. anderen Bankabbuchungsverfahren - Änderungen ihrer Bank- oder Kontoverbindungen nicht oder nicht rechtzeitig mitteilen.
Die Verpflichtung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages besteht unabhängig davon, ob die angebotene Hilfe zur steuerlichen Beratung in Anspruch genommen wird zum jeweils 1. Januar für das Kalenderjahr. Der Mitgliedsbeitrag ist im Jahr des Vereinsbeitritts sofort fällig. Ein Anspruch auf Leistung besteht nur dann, wenn alle fälligen Beiträge bezahlt sind; dies ist auf Verlangen nachzuweisen.
Im Mahnverfahren richtet sich der Beitragsanspruch nach dem zuletzt erhobenen Jahresmitgliedsbeitrag.
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Die Mitgliedschaft ist jährlich, auch ohne Angabe von Gründen kündbar. Die Austrittserklärung muß bis spätestens am 30. September des jeweiligen Jahres per Einschreiben beim Vorstand eingehen, um zum 31. Dezember des gleichen Jahres wirksam zu werden.
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letzte Änderung 06. Januar 2024
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